Impressum

Alle Angaben gemäß DSGVO

FIONIS GmbH
Anton-Hubmann-Platz 8
8077 Gössendorf/Graz

Tel: 03135/40 960-0
Fax: 03135/40 960-20

Email: office@fionis.at
Web:  www.fionis.at

Geschäftsführung: Tim Strube

Handelsregister beim Landesgericht Graz
Firmenbuchnummer: FN 334804i
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer: ATU65280288
Dienstgebernummer: 401664263

Bankverbindung:
BKS Bank AG
IBAN: AT82 1700 0001 7900 2620; BIC: BFKKAT2K

Allgemeine Einkaufsbedingungen

§ 1 Allgemeines

Für Bestellungen der Fa. FIONIS GmbH (nachfolgend Auftraggeber (AG) genannt) gelten ausschließlich die folgenden Bedingungen. Änderungen dieser Bedingungen bedürfen schriftlicher Vereinbarung. Auch von diesem Formerfordernis kann nur durch schriftliche Vereinbarung abgegangen werden. Von diesen vorliegenden Bestimmungen abweichende Lieferbedingungen des Auftragnehmers (nachfolgend AN) sind nicht verbindlich, wobei es keinem gesonderten Widerspruch des AG bedarf. Durch die Annahme einer Bestellung werden diese Einkaufsbedingungen Vertragsbestandteil und gehen den AGB oder Lieferbedingungen des AN vor. Diese aktuellen Einkaufsbedingungen des AG sind auch unter www.fionis.at abrufbar.

§ 2 Bestellungen

Als Bestellinhalt hat die jeweils vom AG schriftlich aufgegebene Bestellung zu gelten. Mündliche Bestellungen sowie Ergänzungen, Abänderungen oder Abweichungen von vorangegangenen Bestellungen werden erst dann verbindlich, wenn sie entweder schriftlich, mittels Telefax oder E-Mail bestätigt werden. Auf sämtlichen Geschäftspapieren des AN, die einer Bestellung folgen, (Auftragsbestätigung, Lieferschein, Rechnung etc.) ist die Angabe der „FIONIS–Bestellnummer“ und die positionsrichtige Nennung der Artikel unserer Bestellung Voraussetzung für deren Akzeptanz durch die FI ONIS GmbH. Solange unser Auftrag nicht schriftlich mit Angabe des Preises und der Lieferzeit bestätigt wird, behalten wir uns jederzeit einen Widerruf der erteilten Bestellung vor. Auf Abweichungen vom Bestelltext des AG in technischer oder kaufmännischer Hinsicht muss vom AN in der Auftragsbestätigung ausdrücklich hingewiesen werden, und bedürfen zur Wirksamkeit der schriftlichen Anerkennung des AG.

§ 3 Liefertermine, Lieferort

Die vereinbarten Liefertermine sind, höhere Gewalt ausgenommen, verbindlich. Die Lieferung erfolgt an die in der Bestellung genannte Lieferadresse zum vereinbarten Zeitpunkt. Diese Lieferadresse ist auch Erfüllungsort. Ist keine Lieferadresse vereinbart gilt der Firmensitz des AG als Lieferadresse. Die Kosten des Transportes bzw. des Versandes und einer eventuellen Versicherung trägt der AN. Der AN hat di e Waren auf eigene Gefahr und Kosten dem AG zur Verfügung zu stellen, alle Ausfuhr- und Einfuhrmodalitäten zu erledigen und die Aus- und Einfuhrabgaben zu zahlen. Die gelieferten Waren sind an der Lieferadresse an befugte Dienstnehmer des AG zu übergeben. Mit der Warenübernahme an der Lieferadresse erfolgt auch der Gefahrenübergang, wobei die Gefahr des zufälligen Unterganges der Ware erst dann auf den AG übergeht, wenn der AN die Lieferung (Leistung) einem befugten Dienstnehmer des AG übergeben hat, dieser die Lieferung untersucht und dementsprechend übernommen hat.

§ 4 Lieferfrist

Die Liefer- und Leistungsfrist beginnt mit dem Bestelltag zu laufen. Wird keine Frist vereinbart, so ist unverzüglich (prompt) zu liefern oder zu leisten. Der AN verpflichtet sich, den AG für den Fall des drohenden Liefer- bzw. Leistungsverzuges vom Verzug sowie dessen voraussichtlicher Dauer unverzüglich und schriftlich zu verständigen. Der AG ist nicht verpflichtet, Warenlieferungen oder Leistungen vor dem vereinbarten Lieferungstermin anzunehmen. Eine Bestellung stellt eine Gesamtleistung dar, Mängel eines Teiles berechtigen den AG di e Abnahme der gesamten Bestellung zu verweigern. Sofern nicht in der Bestellung ausdrücklich gebrauchte Waren gefordert werden, garantiert der AN ausschließlich fabrikneue Produkte zu liefern. Die Annahme von Lieferungen vor deren Fälligkeit hat keinen Einfluss auf die Zahlungsfrist.

§ 5 Preise

Die in der Bestellung oder in einem Angebot genannten Preise gelten als Höchstpreise, die bei Änderungen zugunsten des AG anzupassen sind. So sich der Preis der bestellten Lieferungen oder Leistungen zwischen Anbot und Zeitpunkt der Lieferung oder Leistung senkt, ist diese Preisminderung im vollen Umfang an den AG weiterzugeben. Die Verpflichtung zur Preisminderung kommt insbesondere bei Änderungen von Listenpreisen und Preisänderungen durch geänderte Währungsparitäten zur Anwendung. Zölle, Steuern, Rechtsgebühren und Transportkosten, Verpackung, Versicherungen oder sonstige Kosten, die im Angebot und in der Bestellung nicht genannt sind, gehen zu Lasten des AN. Preise enthalten keine Umsatzsteuer.

§ 6 Zahlung

Für jede Bestellung ist nach kompletter ordnungsgemäßer Lieferung oder Erfüllung und Abnahme eine Rechnung unter Angabe der AG-Bestellnummer an den AG zu senden. Die Rechnung hat die vollständigen Bezeichnungen der Bestellpositionen, die Menge und den Preis jeder Einzelposition zu enthalten. Unvollständige Rechnungen oder nicht gelegte bzw. inhaltlich mangelhafte Lieferscheine werden nicht akzeptiert und lösen auch keine Fälligkeit aus. Die Zahlung erfolgt erst nach kompletter mangelfreier Erfüllung, sofern nicht anders lautend vereinbart, nach unserer Wahl entweder mit 45 Tagen Ziel nach Rechnungseingangsdatum netto, innerhalb 30 Tagen ab Eingang der Rechnung mit 2 % Skonto oder innerhalb 14 Tagen ab Eingang der Rechnung mit 3 % Skonto mit Zahlungsmitteln nach unserer Wahl. Lieferungen oder Leistungen werden ausschließlich in Euro bezahlt. Die Zahlungsfristen beginnen frühestens mit Warenübernahme durch den AG bzw. mit Rechnungseingangsdatum.

§ 7 Zession , Kompensation

Der AN ist nicht berechtigt, Forderungen gegen den Auftraggeber an dritte Personen zu zedieren. Der AG ist für den Fall der vertragswidrigen Zession berechtigt, dennoch mit schuldbefreiender Wirkung an den AN zu bezahlen. Der AG ist jederzeit berechtigt, Forderungen, die ihm oder einem mit ihm verbundene Unternehmen zustehen, mit Forderungen des AN aufzurechnen.

§ 8 Verzug, Rücktritt und Vertragsstrafe

Bei Verzug mit der Lieferung (Leistung) oder bei mangelhafter Lieferung (Leistung) ist der AG -unbeschadet weiterreichender Ansprüche insbesondere aus dem Titel des Schadenersatzes- berechtigt, unter Setzung einer Nachfrist von 14 Tagen vom Vertrag zurückzutreten oder auf Vertragserfüllung zu beharren. Der AG ist berechtigt, für den Fall des Rücktrittes vom Vertrag wegen Verzuges des AN eine Vertragsstrafe in Höhe von 10 % des Gesamtauftragswertes in Rechnung zu stellen und für den Fall der verspäteten Erfüllung ohne Rücktritt durch den AG ein Pönale in der Höhe von 1 % des Gesamtauftragswertes für jede angebrochene Woche des Lieferungsverzuges in Rechnung zu stellen. Dem AG bleibt es aber vorbehalten, einen darüberhinausgehenden Schaden aus dem Titel des Schadenersatzes geltend zu machen.

§ 9 Gewährleistung

Abweichend von § 933 ABGB vereinbaren die Vertragspartner, dass Mängel nicht nur gerichtlich, sondern auch schriftlich an den AN geltend gemacht werden können. Die innerhalb der Gewährleistungsfrist schriftlich geltend gemachten Gewährleistungsansprüche können somit auch nach Ablauf der Gewährleistungsfrist gerichtlich geltend gemacht werden. Die §§ 377 ff UGB kommen nicht zur Anwendung. Dem AG trifft also keine Untersuchungs- und Rügeobliegenheit. Durch die schriftliche Geltendmachung von Mängeln wird die Gewährleistungsfrist bis zur vollständigen Beseitigung dieser Mängel gehemmt und Zahlungsfristen unterbrochen. Der AN garantiert, dass die gelieferten Produkte den einschlägigen Normen entsprechen. Die Gewährleistungsfrist beträgt bei beweglichen Gütern mindestens 2 Jahre, bei unbeweglichen mindestens 3 Jahre – sofern weder gesetzlich noch vertraglich keine längeren Fristen vorgesehen sind – ab Abnahme der Lieferung oder Leistung, wobei jeweils für die ersten 6 Monate eine Garantie vereinbart wird. Für Leistungen aus dem Titel Gewährleistung oder Garantie beginnen diese Fristen neu zu laufen. Der AG ist in jedem Fall berechtigt, auch bei behebbaren Mängeln nach erfolgloser Setzung einer Nachfrist von 14 Tagen zur Mängelbehebung den Vertrag bzw. Teile davon zu wandeln. Zwischen dem AG und dem AN wird zudem ausdrücklich vereinbart, dass die Beweislast für (Garantie- u. Gewährleistungs-) Mängel immer den AN – nicht jedoch den AG – trifft. Garantie bedeutet, dass alle Mängel, die innerhalb der Garantiefrist auftreten, vom Auftragnehmer umgehend zu beheben sind. Der AN garantiert, dass Lieferungen und Leistungen frei von Rechten Dritter sind und wird den AG im Hinblick auf gegen ihn aus diesem Titel geltend gemachte Ansprüche (samt Rechtsverfolgungskosten) schad- und klaglos halten.

§ 10 Schadenersatz

Gesetzliche Schadenersatz- und Regressansprüche stehen dem AG selbst für den Fall anders lautender Bedingungen des AN ungeschmälert zu. Die entgegenstehenden Haftungsausschlüsse sind demgemäß unwirksam.

§ 11 Haftungsausschluss

Der Auftraggeber erklärt hiermit, dass bei Beginn der Arbeiten durch die Fionis GmbH sämtliche Rohranlagen (MultiTubes, SingleTubes, LWL-Rohre) fachgerecht verlegt, ordentlich und eindeutig lt. Planung/Vorgabe beschriftet, frei von Wasser, Staub, Schlamm und sonstigen Verunreinigungen sowie fachgerecht verschlossen (Rohrenden mit Endstop/Endkappen versehen) sind. Die Rohranlagen werden hiermit vom Auftraggeber für die Durchführung der verschiedenen auszuführenden Arbeiten freigegeben. Werden von der Fionis GmbH Mängel oder Unvollständigkeiten an den Rohranlagen erkannt, so ist sie nicht zur Erbringung Ihrer Leistung verpflichtet und ist berechtigt, ihren Schaden, der durch die Nichterfüllung oder Verspätung entsteht, geltend zu machen. Für eventuelle Schäden/Folgeschäden (Sachschäden, Personenschäden) welche aufgrund der von der FIONIS GmbH durchgeführten Kalibrierungs-/ Druckprüfungs- bzw. Einblasarbeiten an den Rohranlagen, an Gegenständen oder an Personen entstehen können und welche auf eine Nichtbefolgung der oben genannten Kriterien/Voraussetzungen zurückzuführen sind übernimmt der Auftraggeber die alleinige Haftung. Die FIONIS GmbH übernimmt keine Haftung oder Schadenersatzansprüche (auch nicht gegenüber Dritter) bei Nichtbefolgung der oben genannten Kriterien/Voraussetzungen durch den Auftraggeber. Der Auftraggeber erklärt hiermit, über diesen Haftungsausschluss vollständig unterrichtet worden zu sein und übernimmt alle daraus entstehenden Verpflichtungen.

§ 12 Sofortige Auflösung eines Vertrages

Der AG ist berechtigt alle Vertragsverhältnisse fristlos aufzulösen bzw. von einer Bestellung zurückzutreten, wenn über das Vermögen des AN ein Insolvenzverfahren oder Reorganisationsverfahren (bei ausländischen AN ein vergleichbares Verfahren) eröffnet wurde, oder mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen wurde. Oder wenn aufgrund des Verhaltens des Lieferanten oder äußerer Umstände eine auftragsgemäße Erfüllung des Auftrages nicht erwartet werden kann. Im Falle eines berechtigten Rücktrittes, sei es aufgrund der sofortigen Auflösung des Vertrages oder aufgrund Gewährleistungsmängeln, werden bisher gelieferte Waren auf Kosten des AN rückübersendet. Im Falle des Rücktrittes ist der AG berechtigt, bereits gelieferte Waren gegen Bezahlung des Entgelts zu behalten, sodass nur ein Teilrücktritt erfolgt.

§ 13 Normen

Die vom Auftraggeber in Vertrags- und Beschaffungsunterlagen zitierten Normen (z.B. ÖNORM, EN, ISO, DIN) beziehen sich auf die aktuelle Ausgabe. Eine gesonderte Angabe des Ausgabedatums entfällt. Sofern auf zurückgezogene Ausgaben Bezug genommen wird, erfolgt zusätzlich die Angabe des Ausgabedatums der jeweiligen Norm.

§ 14 Sonstiges

Alle dem AN zur Ausführung des Auftrages überlassenen Pläne, Modelle, Skizzen, Materialien und Informationen jeder Art bleiben Eigentum der des AG und sind daher nach erfolgter Auftragsdurchführung an diesen zu retournieren und auf keinen Fall zur Weitergabe bestimmt. Der AN verpflichtet sich, die Tatsache der Auftragserteilung und alle damit zusammenhängenden Informationen geheim zu halten und haftet für jeden auch immateriellen Schaden, der dem AG aus einem Zuwiderhandeln entsteht, mindestens aber mit einer Konventionalstrafe in der Höhe von 10 % der Gesamtauftragssumme pro Verletzung. Für die Ausarbeitung von Projekten und Angeboten wird keinerlei Vergütung erstattet. Die Angebotsabgabe schließt die Zustimmung des Lieferanten ein, dass technische Angebotsunterlagen usw. zur technischen Prüfung ohne irgendwelche Ansprüche an uns zur Verfügung gestellt werden. Angebotsunterlagen werden nicht retourniert. So nichts anderes vereinbart ist, können Dauerschuldverhältnisse vom AG mit dreimonatiger Frist jeweils zum Monatsletzten (Eingang beim AN) formlos schriftlich gekündigt werden. Verträge können aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung gekündigt werden. Darunter fällt, wenn der AN gröblich oder wiederholt wesentliche vertragliche Pflichten verletzt oder wenn über das Vermögen des AN ein Insolvenzverfahren oder Reorganisationsverfahren (bzw. bei ausländischen AN ein vergleichbares Verfahren) eröffnet oder mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen wurde. Im Falle eines berechtigten Rücktrittes seitens des AG trägt der AN die Kosten der Rücksendung der Ware. Mit Zeitpunkt der Absendung beim AG geht di e Gefahr auf den AN über. Ohne schriftliche Zustimmung des AG dürfen die Rechte und Pflichten des AN auf keinen Dritten übertragen werden. Als Erfüllungsort ist der Firmensitz des AG bzw. jener Ort zu verstehen, an den die Lieferung bzw. Leistung der Bestimmung des AG entsprechend zu erfolgen hat, bzw. jener den der AG bis zum Liefertermin als Lieferort angeben.

§ 15 Gerichtsstand

Es gilt österreichisches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechtes und aller Normen des österreichischen Rechtes, die darauf verweisen. Gerichtsstand ist der allgemeine Gerichtsstand des AG, wobei dem AG vorbehalten bleibt, auch wahlweise den Gerichtsstand des AN in Anspruch zu nehmen. Für Lieferanten, die ihren Sitz im Ausland haben, gilt neben dem allgemeinen Gerichtsstand des AG (Ort des Sitzes des AG) außerdem nach freier Wahl des AG das Schiedsgericht bzw. die Schiedsgerichtsordnung der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft, Wien, Sitz des Schiedsgerichtes ist Graz.

§ 16 Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Punkte dieser allgemeinen Einkaufsbedingungen unwirksam sein, so bleiben sämtliche übrigen Punkte dieser Einkaufsbedingungen unberührt. Anstelle dieses unwirksamen Punktes ist eine Regelung zu finden die in der Analogie der Lücke der wegfallenden Bestimmung entspricht.

Allgemeine Lieferbedingungen

1. Geltungsbereich

1.1 Diese allgemeinen Bedingungen in der im Zeitpunkt der Abgabe einer Bestellung bzw im Zeitpunkt der Beauftragung gültigen Fassung gelten für sämtliche vertragliche Vereinbarungen zwischen dem Verkäufer – FIONIS GmbH – und gewerblichen Kunden (Unternehmern & Unternehmen) und zwar für die Lieferung von Waren und sinngemäß auch für die Erbringung von Leistungen. Für Software gelten ergänzend die Softwarebedingungen herausgegeben vom Fachverband der Elektro- und Elektronikindustrie Österreichs, für Montagen die Montagebedingungen der Starkstrom- und Schwachstromindustrie Österreichs bzw. die Montagebedingungen der Elektro- und Elektronikindustrie Österreichs für Elektromedizinische Technik. Bei widersprüchlichen Regelungen gelten die Bestimmungen dieser allgemeinen Lieferbedingungen.

1.2 Abweichungen von den in Punkt 1.1 genannten Bedingungen oder vom Kunden vorgelegte Bedingungen, insbesondere mündliche Abreden zwischen dem Verkäufer und dem Kunden sind nur bei ausdrücklicher schriftlicher Anerkennung durch den Verkäufer wirksam.

1.3 Diese allgemeinen Bedingungen sind unter der Domain www.fionis.at vom Verkäufer druckfähig als PDF hinterlegt. Mit Abgabe einer Bestellung bzw Beauftragung erklärt sich der Kunde mit diesen Allgemeinen Bedingungen einverstanden.

1.4 Die Vertragssprache ist Deutsch. Alle sonstigen Informationen und Erledigungen werden in deutscher Sprache angeboten.

2. Anwendbares Recht, Gerichtstand und Erfüllungsort

Diese allgemeinen Bedingungen und die unter Einbezug dieser abzuschließenden vertraglichen Vereinbarungen unterliegen österreichischem materiellem Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (UN-Kaufrecht). Es gilt die ausschließliche Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichts in Graz als vereinbart.

3. Datenschutz

Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass für die Erfüllung von vertraglichen Vereinbarungen gem. diesen allgemeinen Lieferbedingungen Namen, Adressen, Telefonnummern und Faxnummern, E-Mail-Adressen sowie die Zahlungsmodalitäten des Kunden vom Verkäufer zwecks automationsunterstützter Betreuung (Rechnungswesen, Kundenkartei) auf Datenträger gespeichert werden. Daten werden nicht an Dritte weitergegeben, außer in Fällen, wo dies zur Erfüllung der Bestellung bzw. Beauftragung notwendig ist.

4. Angebot und Vertragsschluss

4.1 Sämtliche Angebote des Verkäufers sind Einladungen an den Kunden ein Angebot zu stellen und sind die Angebote des Verkäufers freibleibend. Erst die Bestellung des Kunden bzw. die Beauftragung durch den Kunden stellt ein bindendes Angebot des Kunden auf Abschluss einer vertraglichen Vereinbarung gem. diesen Allgemeinen Bedingungen dar.

4.2 Sämtliche Angebots- und Projektunterlagen dürfen ohne Zustimmung des Verkäufers weder vervielfältigt noch Dritten zugänglich gemacht werden. Die Unterlagen können jederzeit zurückgefordert werden und sind dem Verkäufer unverzüglich zurückzustellen, wenn die Bestellung anderweitig erteilt wird.

4.3 Der Vertrag wird erst durch die schriftliche Auftragsbestätigung des Verkäufers oder durch die tatsächliche Leistungserbringung an den Kunden rechtswirksam.

4.4 Die in Katalogen, Prospekten u. dgl. enthaltenen Angaben sowie sonstige schriftliche oder mündliche Äußerungen sind nur maßgeblich, wenn in der Auftragsbestätigung ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird.

4.5 Nachträgliche Änderungen und Ergänzungen des Vertrages, insbesondere mündliche Nebenabreden, bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung des Verkäufers.

5. Preise

5.1 Die Preise gelten ab Werk bzw. ab Lager des Verkäufers exklusive Verpackungskosten, Verladungskosten, Steuern oder allfälligen Lieferkosten. Wenn im Zusammenhang mit der Lieferung Gebühren, Steuern oder sonstige Abgaben erhoben werden, trägt diese der Kunde. Ist die Lieferung mit Zustellung vereinbart, so wird diese sowie eine allenfalls vom Kunden gewünschte Transportversicherung gesondert verrechnet, beinhaltet jedoch nicht das Abladen und Vertragen. Die Verpackung wird nur über ausdrückliche Vereinbarung zurückgenommen.

5.2 Bei einer vom Gesamtangebot abweichenden Bestellung behält sich der Verkäufer eine entsprechende Preisänderung vor.

5.3 Die Preise basieren auf den Kosten zum Zeitpunkt des erstmaligen Preisangebotes. Sollten sich die Kosten bis zum Zeitpunkt der Lieferung erhöhen, so ist der Verkäufer berechtigt, die Preise entsprechend anzupassen.

5.4 Bei Reparaturaufträgen werden die vom Verkäufer als zweckmäßig erkannten Leistungen erbracht und auf Basis des angefallenen Aufwandes verrechnet. Dies gilt auch für Leistungen und Mehrleistungen, deren Zweckmäßigkeit erst während der Durchführung des Auftrages zutage tritt, wobei es hierfür keiner besonderen Mitteilung an den Kunden bedarf.

5.5 Der Aufwand für die Erstellung von Reparaturangeboten oder für Begutachtungen wird dem Kunden in Rechnung gestellt.

6. Lieferung

6.1 Die Lieferfrist beginnt mit dem spätesten der nachstehenden Zeitpunkte:

  a) Datum der Auftragsbestätigung;

  b) Datum der Erfüllung aller dem Kunden obliegenden technischen, kaufmännischen und sonstigen Voraussetzungen;

  c) Datum, an dem der Verkäufer eine vor Lieferung der Ware zu leistende Anzahlung oder Sicherheit vom Kunden erhält.

6.2 Behördliche und etwa für die Ausführung von Anlagen erforderliche Genehmigungen Dritter sind vom Kunden zu erwirken. Erfolgen solche Genehmigungen nicht rechtzeitig, so verlängert sich die Lieferfrist entsprechend.

6.3 Der Verkäufer ist berechtigt, Teil- oder Vorlieferungen durchzuführen und zu verrechnen. Ist Lieferung auf Abruf vereinbart, so gilt die Ware spätestens 1 Jahr nach Bestellung als abgerufen.

6.4 Sofern unvorhersehbare oder vom Parteiwillen unabhängige Umstände, wie beispielsweise alle Fälle höherer Gewalt eintreten, die die Einhaltung der vereinbarten Lieferfrist behindern, verlängert sich diese jedenfalls um die Dauer dieser Umstände; dazu zählen insbesondere bewaffnete Auseinandersetzungen, behördliche Eingriffe und Verbote, Transport- und Verzollungsverzug, Transportschäden, Energie- und Rohstoffmangel, Arbeitskonflikte sowie Ausfall eines wesentlichen, schwer ersetzbaren Zulieferanten. Diese vorgenannten Umstände berechtigen auch dann zur Verlängerung der Lieferfrist, wenn sie bei Zulieferanten eintreten.

6.5 Falls zwischen den Vertragsparteien bei Vertragsabschluss eine Vertragsstrafe (Pönale) für Lieferverzug vereinbart wurde, wird diese nach folgender Regelung geleistet, wobei ein Abweichen von dieser in einzelnen Punkten ihre Anwendung im Übrigen unberührt lässt. Eine nachweislich durch alleiniges Verschulden des Verkäufers eingetretene Verzögerung in der Erfüllung berechtigt den Kunden, für jede vollendete Woche der Verspätung eine Vertragsstrafe von höchstens 1/2 %, insgesamt jedoch maximal 5 % vom Wert desjenigen Teiles der gegenständlichen Gesamtlieferung zu beanspruchen, der infolge nicht rechtzeitiger Lieferung eines wesentlichen Teiles nicht benützt werden kann, sofern dem Kunden ein Schaden in dieser Höhe erwachsen ist. Der Verkäufer ist zur Teilleistung berechtigt. Weitergehende Ansprüche aus dem Titel des Verzuges sind ausgeschlossen.

6.6 Maßgeblich für eine allfällige Lieferung ist die vom Kunden angegebene Lieferanschrift, soweit nichts Gegenteiliges vereinbart wurde. Transportschäden sind unverzüglich nach Erhalt schriftlich gegenüber dem Verkäufer sowie gegenüber dem Speditionsunternehmen, der Post oder dem sonstigen Überbringer anzuzeigen.

7. Gefahrenübergang und Erfüllungsort

7.1 Nutzung und Gefahr gehen mit dem Abgang der Lieferung ab Werk bzw. ab Lager auf den Kunden über, und zwar unabhängig von der für die Lieferung vereinbarten Preisstellung (wie z.B. franko, CIF u.ä.). Dies gilt auch dann, wenn die Lieferung im Rahmen einer Montage erfolgt oder wenn der Transport durch den Verkäufer durchgeführt oder organisiert und geleitet wird.

7.2 Bei Leistungen ist der Erfüllungsort dort, wo die Leistung erbracht wird. Die Gefahr für eine Leistung oder eine vereinbarte Teilleistung geht mit ihrer Erbringung auf den Kunden über.

8. Zahlung

8.1. Sofern keine Zahlungsbedingungen vereinbart wurden, ist 1/3 des Preises bei Erhalt der Auftragsbestätigung, 1/3 bei halber Lieferzeit und der Rest bei Lieferung fällig. Unabhängig davon ist die in der Rechnung enthaltene Umsatzsteuer in jedem Fall bis spätestens 30 Tage nach Rechnungslegung zu bezahlen. Soweit ein Skonto nicht ausdrücklich vereinbart wurde, ist der Kunde zum Skontoabzug nicht berechtigt.

8.2. Bei Teilverrechnungen sind die entsprechenden Teilzahlungen mit Erhalt der jeweiligen Faktura fällig. Dies gilt auch für Verrechnungsbeträge, welche durch Nachlieferungen oder andere Vereinbarungen über die ursprüngliche Abschlusssumme hinaus entstehen, unabhängig von den für die Hauptlieferung vereinbarten Zahlungsbedingungen.

8.3 Zahlungen sind ohne jeden Abzug frei Zahlstelle des Verkäufers in der vereinbarten Währung zu leisten. Eine allfällige Annahme von Scheck oder Wechsel erfolgt stets nur zahlungshalber. Alle damit im Zusammenhang stehenden Zinsen und Spesen (wie z.B. Einziehungs- und Diskontspesen) gehen zu Lasten des Kunden.

8.4 Der Kunde ist nicht berechtigt, wegen Gewährleistungsansprüchen oder sonstiger Gegenansprüche Zahlungen zurückzuhalten oder aufzurechnen.

8.5 Eine Zahlung gilt an dem Tag als geleistet, an dem der Verkäufer über sie verfügen kann.

8.6 Ist der Kunde mit einer vereinbarten Zahlung oder sonstigen Leistung aus diesem oder anderen Geschäften im Verzug, so kann der Verkäufer unbeschadet seiner sonstigen Rechte

  a) die Erfüllung seiner eigenen Verpflichtungen bis zur Bewirkung dieser Zahlung oder sonstigen Leistung aufschieben und eine angemessene Verlängerung der Lieferfrist in Anspruch nehmen,

  b) sämtliche offene Forderungen aus diesem oder anderen Geschäften fällig stellen und für diese Beträge ab der jeweiligen Fälligkeit Verzugszinsen in der Höhe von 1,25 % pro Monat zuzüglich Umsatzsteuer verrechnen, sofern der Verkäufer nicht darüber hinausgehende Kosten nachweist.

In jedem Fall ist der Verkäufer berechtigt vorprozessuale Kosten, insbesondere Mahnspesen und Rechtsanwaltskosten in Rechnung zu stellen.

8.7 Eingeräumte Rabatte und/oder Boni sind mit der termingerechten Leistung der vollständigen Zahlung bedingt.

8.8. Der Verkäufer behält sich das Eigentum an sämtlichen von ihm gelieferten Waren bis zur vollständigen Bezahlung der Rechnungsbeträge zuzüglich Zinsen und Kosten vor. Der Kunde tritt hiermit an den Verkäufer zur Sicherung von dessen Kaufpreisforderung seine Forderung aus einer Weiterveräußerung von Vorbehaltsware, auch wenn diese verarbeitet, umgebildet oder vermischt wurde, ab und verpflichtet sich einen entsprechenden Vermerk in seinen Büchern oder auf seinen Fakturen anzubringen. Auf Verlangen hat der Kunde dem Verkäufer die abgetretene Forderung nebst deren Schuldner bekanntzugeben und alle für seine Forderungseinziehung benötigten Angaben und Unterlagen zur Verfügung zu stellen und dem Drittschuldner Mitteilung von der Abtretung zu machen. Bei Pfändung oder sonstiger Inanspruchnahme ist der Kunde verpflichtet, auf das Eigentumsrecht des Verkäufers hinzuweisen und diesen unverzüglich zu verständigen.

9. Gewährleistung und einstehen von Mängeln

9.1 Der Verkäufer ist bei Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen verpflichtet, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen jeden die Funktionsfähigkeit beeinträchtigenden Mangel, der im Zeitpunkt der Übergabe besteht, zu beheben, der auf einem Fehler der Konstruktion, des Materials oder der Ausführung beruht. Aus Angaben in Katalogen, Prospekten, Werbeschriften und schriftlichen oder mündlichen Äußerungen, die nicht in den Vertrag aufgenommen wurden, können keine Gewährleistungsansprüche abgeleitet werden.

9.2 Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate, soweit nicht für einzelne Liefergegenstände besondere Gewährleistungsfristen vereinbart sind. Dies gilt auch für Liefer- und Leistungsgegenstände, die mit einem Gebäude oder Grund und Boden fest verbunden sind. Der Lauf der Gewährleistungsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt des Gefahrenüberganges gem. Punkt 7.

9.3 Der Gewährleistungsanspruch setzt voraus, dass der Käufer die aufgetretenen Mängel unverzüglich, längstens binnen 3 Werktagen, schriftlich angezeigt hat. Der Käufer hat das Vorliegen des Mangels unverzüglich nachzuweisen, insbesondere die bei ihm vorhandenen Unterlagen bzw. Daten dem Verkäufer zur Verfügung zu stellen. Bei Vorliegen eines gewährleistungspflichtigen Mangels gemäß Punkt 9.1 hat der Verkäufer nach seiner Wahl am Erfüllungsort die mangelhafte Ware bzw. den mangelhaften Teil nachzubessern oder sich zwecks Nachbesserung zusenden zu lassen oder eine angemessene Preisminderung vorzunehmen.

9.4 Alle im Zusammenhang mit der Mängelbehebung entstehenden Nebenkosten (wie z.B. für Ein- und Ausbau, Transport, Entsorgung, Fahrt und Wegzeit) gehen zu Lasten des Kunden. Für Gewährleistungsarbeiten im Betrieb des Kunden sind die erforderlichen Hilfskräfte, Hebevorrichtungen, Gerüst und Kleinmaterialien usw. unentgeltlich beizustellen. Ersetzte Teile werden Eigentum des Verkäufers.

9.5 Wird eine Ware vom Verkäufer auf Grund von Konstruktionsangaben, Zeichnungen, Modellen oder sonstigen Spezifikationen des Kunden angefertigt, so erstreckt sich die Haftung des Verkäufers nur auf die bedingungsmäßige Ausführung.

9.6 Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind solche Mängel, die aus nicht vom Verkäufer bewirkter Anordnung und Montage, ungenügender Einrichtung, Nichtbeachtung der Installationserfordernisse und Benutzungsbedingungen, Überbeanspruchung der Teile über die vom Verkäufer angegebene Leistung, nachlässiger oder unrichtiger Behandlung und Verwendung ungeeigneter Betriebsmaterialien entstehen; dies gilt ebenso bei Mängeln, die auf vom Kunden beigestelltes Material zurückzuführen sind. Der Verkäufer haftet auch nicht für Beschädigungen, die auf Handlungen Dritter, auf atmosphärische Entladungen, Überspannungen und chemische Einflüsse zurückzuführen sind. Die Gewährleistung bezieht sich nicht auf den Ersatz von Teilen, die einem natürlichen Verschleiß unterliegen. Bei Verkauf gebrauchter Waren übernimmt der Verkäufer keine Gewähr.

9.7 Die Gewährleistung erlischt sofort, wenn ohne schriftliche Einwilligung des Verkäufers der Kunde selbst oder ein nicht vom Verkäufer ausdrücklich ermächtigter Dritter an den gelieferten Gegenständen Änderungen oder Instandsetzungen vornimmt.

9.8 Ansprüche nach § 933b ABGB verjähren jedenfalls mit Ablauf der in Punkt 9.2 genannten Frist.

9.9 Die Bestimmungen 9.1 bis 9.8 gelten sinngemäß auch für jedes Einstehen für Mängel aus anderen Rechtsgründen.

10. Rücktritt vom Vertrag

10.1 Voraussetzung für den Rücktritt des Kunden vom Vertrag ist, sofern keine speziellere Regelung getroffen wurde, ein Lieferverzug, der auf grobes Verschulden des Verkäufers zurückzuführen ist sowie der erfolglose Ablauf einer mittels eingeschriebenen Briefs gesetzten, angemessenen Nachfrist. Der Rücktritt ist mittels eingeschriebenen Briefs geltend zu machen.

10.2 Unabhängig von seinen sonstigen Rechten ist der Verkäufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten,

  a) wenn die Ausführung der Lieferung bzw. der Beginn oder die Weiterführung der Leistung aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, unmöglich oder trotz Setzung einer angemessenen Nachfrist weiter verzögert wird,

  b) wenn Bedenken hinsichtlich der Zahlungsfähigkeit des Kunden entstanden sind und dieser auf Begehren des Verkäufers weder Vorauszahlung leistet, noch vor Lieferung eine taugliche Sicherheit beibringt, oder

  c) wenn die Verlängerung der Lieferzeit wegen der im Punkt 6.4 angeführten Umstände insgesamt mehr als die Hälfte der ursprünglich vereinbarten Lieferfrist, mindestens jedoch 6 Monate beträgt.

10.3 Der Rücktritt kann auch hinsichtlich eines noch offenen Teiles der Lieferung oder Leistung aus obigen Gründen erklärt werden.

10.4 Falls über das Vermögen einer Vertragspartei ein Insolvenzverfahren oder ein Reorganisationsverfahren eröffnet wird oder ein Antrag auf Einleitung eines Insolvenzverfahrens mangels hinreichenden Vermögens abgewiesen wird, ist die andere Vertragspartei berechtigt, ohne Setzung einer Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten.

10.5 Unbeschadet der Schadenersatzansprüche des Verkäufers einschließlich vorprozessualer Kosten sind im Falle des Rücktritts bereits erbrachte Leistungen oder Teilleistungen vertragsgemäß abzurechnen und zu bezahlen. Dies gilt auch, soweit die Lieferung oder Leistung vom Kunden noch nicht übernommen wurde sowie für vom Verkäufer erbrachte Vorbereitungshandlungen. Dem Verkäufer steht an Stelle dessen auch das Recht zu, die Rückstellung bereits gelieferter Gegenstände zu verlangen.

10.6 Sonstige Folgen des Rücktritts sind ausgeschlossen.

11. Haftung

11.1 Der Verkäufer haftet keinesfalls für einen Erfolg und – wenn überhaupt – höchstens mit der tatsächlich vom Kunden an den Verkäufer bezahlten Summe für Produkte im Rahmen der getroffenen Bestellung. Unter den gesetzlichen Voraussetzungen übernimmt der Verkäufer keine Haftung für Schäden aus Datenverlust, Nutzungsausfall, Einnahmeverlust oder für sonstige ähnliche Schäden. Außerdem wird eine Haftung für indirekte Schäden, Nebenschäden, Folgeschäden oder ähnliche Schäden ausgeschlossen.

11.2 Der Verkäufer haftet für Schäden außerhalb des Anwendungsbereiches des Produkthaftungsgesetzes im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften nur, sofern ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden. Die Haftung für leichtes Verschulden bei Sachschäden, der Ersatz von Folgeschäden und Vermögensschäden, nicht erzielten Ersparnissen, Zinsverlusten und von Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen den Käufer sind ausgeschlossen.

11.3 Bei Nichteinhaltung allfälliger Bedingungen für Montage, Inbetriebnahme und Benutzung (wie z.B. in Bedienungsanleitungen enthalten) oder der behördlichen Zulassungsbedingungen ist jeder Schadenersatz ausgeschlossen, dies auch für indirekte Schäden oder Neben- und Folgeschäden.

11.4. Sind Vertragsstrafen vereinbart, sind darüber hinausgehende Ansprüche aus dem jeweiligen Titel ausgeschlossen.

12. Informationspflicht

Der Kunde hat dem Verkäufer sämtliche für die Leistungserbringung notwendigen Informationen und Tatsachen wahrheitsgemäß und rechtzeitig mitzuteilen. Geänderte Umstände, insbesondere Änderungen der Daten des Kunden (Name, Anschrift, E-Mail) sind dem Verkäufer unverzüglich zur Kenntnis zu bringen.

13. Geltendmachung von Ansprüchen

Sofern im Einzelfall nicht gesondert vereinbarte oder gesetzliche Bestimmungen kürzere Fristen vorsehen, sind alle Ansprüche des Käufers innerhalb von 3 Jahren ab Gefahrenübergang gerichtlich geltend zu machen, bei sonstigem Anspruchsverlust.

14. Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrecht

14.1 Wird eine Ware vom Verkäufer auf Grund von Konstruktionsangaben, Zeichnungen, Modellen oder sonstigen Spezifikationen des Käufers angefertigt, hat der Käufer diesen bei allfälliger Verletzung von Schutzrechten schad- und klaglos zu halten.

14.2 Ausführungsunterlagen wie z.B. Pläne, Skizzen und sonstige technische Unterlagen bleiben ebenso wie Muster, Kataloge, Prospekte, Abbildungen u. dgl. stets geistiges Eigentum des Verkäufers und unterliegen den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen hinsichtlich Vervielfältigung, Nachahmung, Wettbewerb usw. Punkt 4.5 gilt auch für Ausführungsunterlagen.

15. Allgemeines

Falls einzelne Bestimmungen des Vertrages oder dieser Bestimmungen unwirksam sein sollten, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine gültige, die dem angestrebten Ziel möglichst nahe kommt, zu ersetzen.

Unsere AGB, Lieferbestimmung und unser Haftungsausschluss als PDF Download.

Allgemeine Einkaufsbedingungen

Allgemeine Lieferbedingungen

Haftungsausschluss Rohranlagen